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Gesetzliche Bestimmungen

Diese Gesetze regeln die allgemeine Weiterbildung in Südtirol:

Die Gesetze wurden im Laufe der Jahre immer wieder ergänzt und den Zeiten angepasst. So ist z.B. für das Landesgesetz 41/1983 durch das LG Nr. 12 am 7. August 2017 die letzte große Anpassung erfolgt.

Förderkriterien

Wer kann um Förderung ansuchen?

  • Weiterbildungseinrichtungen (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absätze 2 und 5)
  • Bildungsausschüsse (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 7)
  • Bildungseinrichtungen, d.h. Vereine, Verbände und sonstige Institutionen ohne Gewinnabsicht (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absatz 4)
  • Einzelpersonen, beschränkt auf Maßnahmen im Sinne des L.G. Nr. 18/1988 (Spesenrückerstattung für das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten zum Bereich der Zweitsprache)

Wofür kann angesucht werden?

  • Um Finanzierung der Personalkosten (vorbehalten den zertifizierten Weiterbildungseinrichtungen nach EFQM oder ISO)
  • Um Finanzierung der ordentlichen Tätigkeit und der damit zusammenhängenden Führungskosten
  • Um Finanzierung von Projekten
  • Um Finanzierung von Sondermaßnahmen
  • Um Förderungen für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiten der Weiterbildungseinrichtungen
  • Um Finanzierung von Investitionen
  • Um Finanzierung der Bildungsausschüsse
  • Um Beiträge oder Prämien an Einzelpersonen zur Ausarbeitung von didaktischem Material, für Studien und Dissertationen in Absprache mit dem Amt 

 Weitere Richtlinien und Bestimmungen